Der Anspruch des Arbeitnehmers auf seinen bezahlten Jahresurlaub erlischt zum Ende des Jahres nur dann, wenn ihn der Arbeitgeber zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die sich darauf beziehenden Verfallfristen belehrt hat.

Zum Sachverhalt: Der Kläger war beim Beklagten vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2013 beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger erfolglos Urlaubsabgeltung für 51 offene Urlaubstage aus den Jahren 2012 und 2013 i.H.v. ca. 12.000 €. Der Kläger hatte während des Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Nach Auffassung des LAG sei zwar der Jahresurlaub verfallen, der Kläger hätte jedoch einen Schadensersatzanspruch, weil der Beklagte der Verpflichtung, ihm rechtzeitig Urlaub zu gewähren, nicht nachgekommen sei. Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das LAG.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG verfällt der Urlaub zum Jahresende, wenn er nicht gewährt und genommen wird. Das galt nach stetiger Rechtsprechung auch, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren.

Der Senat hat die Rechtsprechung aufgrund des Vorabentscheidungsverfahrens vom 06.11.2018 (C-684/16) weiterentwickelt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Arbeitgeber dazu angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn dazu auffordert. Dies muss er erforderlichenfalls auch förmlich tun.

Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 7 BurlG kann der Urlaub des Arbeitnehmers daher nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub in Anspruch zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass sein Urlaub ansonsten zum Ende des Jahres verfällt.