Wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist die Befristung mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga sachlich gerechtfertigt.  Hierbei besteht die besondere Eigenart der Arbeitsleistung darin, dass im Profifußballsport Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die die Spieler nicht für eine unbegrenzte Zeit erbringen können.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2009 als Torwart in der Fußball-Bundesliga beschäftigt. Der betreffende Arbeitsvertrag war zuletzt zum 30.06.2014 befristet. Er enthielt für beide Parteien die Option einer Verlängerung bis zum 30.06.2015, sofern der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Zusätzlich enthielt der Vertrag eine Punkteeinsatzprämie und eine Erfolgspunkteeinsatzprämie für solche Ligaspiele, in denen der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt wurde.

In der Hinrunde der Saison 2013/2014 wurde der Kläger bei neun Ligaspielen eingesetzt. Nach einer Verletzung wurde er in der restlichen Hinrunde und auch anschließend nicht mehr eingesetzt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, dass die Befristung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund unbefristet fortbestehe. Hilfsweise berief er sich darauf, dass die Verlängerungsoption bis zum 30.06.2015 wirksam ausgeübt wurde. Zusätzlich begehrte er Zahlungen von insgesamt 261.000 Euro als Punkte- und Erfolgsprämien für die Rückrunde der Saison 2013/2014.

Entscheidungsgründe: Die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 30.06.2014 ist wegen der Eigenart des Arbeitsvertrages gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die nur für eine begrenzte Zeit erbracht werden können. Diese Besonderheit begründet ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat zudem nicht wirksam von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht, da er deren Voraussetzungen (Einsatz in mindestens 23 Spielen) nicht erfüllt hat. Die Voraussetzungen wurden durch den Beklagten auch nicht treuwidrig vereitelt. Weiterhin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zahlung der Punkteprämien, da er an den hierfür entscheidenden Spielen nicht teilgenommen hat.

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