Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tode unter. Seine Erben können die finanzielle Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub verlangen. Wird eine solche Möglichkeit durch das nationale Recht ausgeschlossen, so können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Unerheblich ist es hierbei, ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Arbeitgeber handelt.

Zum Sachverhalt: Der verstorbene Ehemann der einen Klägerin war bei der Stadt Wuppertal beschäftigt. Der verstorbene Ehemann der anderen Klägerin hingegen bei einem privaten Arbeitgeber. Beide Verstorbenen hatten vor ihrem Tod nicht alle ihnen zustehende Jahresurlaubstage in Anspruch genommen. Die Ehefrauen beantragten die finanzielle Vergütung für die entsprechenden Urlaubstage und erhoben Klage vor den deutschen Arbeitsgerichten.

Letztendlich ersuchte der BGH den EuGH mit der Auslegung der RL 2003/88/EG vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Hiernach erhält jeder Arbeitnehmer einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Dieser darf nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Nach Ansicht des BGH sei unklar, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub untergeht, wenn dieser nach nationalem Recht nicht Teil der Erbmasse wird. Hierfür spreche insbesondere, dass der Anspruch den Zweck verfolge, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und dieser nach seinem Tod nicht mehr verwirklicht werden kann. Der EuGH hingegen bejahte den Übergang des Anspruchs auf die Erben.

Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Zwar kann durch den Tod des Arbeitnehmers dessen bezweckte Erholung nicht mehr eintreten. Der Anspruch erfasst jedoch nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine finanzielle Komponente. Damit verbunden ist der Anspruch auf Bezahlung im Urlaub bzw. eine finanzielle Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den nicht genommenen Jahresurlaub. Dieser geht in das Vermögen des Arbeitgebers bzw. im Wege der Erbfolge auf dessen Erben über und  kann durch den Tod des Arbeitnehmers nicht wieder rückwirkend entzogen werden.

Sollte eine nationale Regelung diese Möglichkeit ausschließen, darf diese a.g. der Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht durch nationale Gerichte angewandt werden. Der Rechtsnachfolger hat eine finanzielle Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub zu erhalten. Hierbei können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen.