Der Koalitionsvertrag enthält unter der Überschrift „Gute Arbeit“ (S. 50 ff.) einige Vorhaben im Bereich des Arbeitsrechts. Inhaltlich konzentriert er sich insbesondere auf folgende Änderungen:

  • Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern sollen in Zukunft einen auf fünf Jahre befristeten Teilzeitanspruch haben. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Familien mehr gemeinsame Zeit zu ermöglichen. In Unternehmen mit 46 bis 200 Arbeitnehmern muss der Teilzeitanspruch nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern gewährt werden. Die zur Anspruchsentstehung benötigten 45 Arbeitnehmer werden allerdings mitgezählt.
  • Befristungen mit Sachgrund sollen auf maximal fünf Jahre begrenzt werden. Zeiten aus einem vorherigen Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis sind jedoch anzurechnen.
  • Im Bereich der sachgrundlosen Befristung dürfen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch 2,5 % der Belegschaft sachgrundlos beschäftigen dürfen. Durch diese Quote soll der Missbrauch im Bereich der Befristungen beendet werden. Bei Überschreitung der Quote soll das Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen gelten.
  • Der Koalitionsvertrag beabsichtigt auch Erleichterungen bei der Gründung und Wahl von Betriebsräten. Hierzu soll das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14 BetrVG für alle Betriebe mit 5 bis 100 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen verpflichtend gemacht werden. Für Betriebe mit 101 bis 200 ArbeitnehmerInnen soll die Wahl zwischen dem vereinfachten und allgemeinen Wahlverfahren ermöglicht werden.
  • Zudem soll das Initiativrecht der Betriebsräte für die Weiterbildung gestärkt werden.