Grundsätzlich obliegt es dem Versicherten für eine rechtzeitige Übersendung der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse zu sorgen. Tut er dies nicht rechtzeitig, kommt es regelmäßig zu einem Verlust des Krankengeldanspruchs. Wird dem Versicherten keine AU-Bescheinigung durch den Arzt ausgehändigt, weil dieser sie selbst an die Krankenkasse übermittelt, muss sich diese die verspätete Übermittlung ausnahmsweise zurechnen lassen. Der Versicherte behält seinen Anspruch auf Krankengeld.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin war seit dem 01.06.2016 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Am 10.06.2016 erkrankte sie arbeitsunfähig und kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016. Die AU-Bescheinigung ging bei der beklagten Krankenkasse am 01.07.2016 ein. Wegen verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung lehnte diese eine Zahlung von Krankengeld ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Die AU-Bescheinigung ist durch die Klägerin verspätet übersandt worden, sodass der Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 10.06.2016 bis zum 30.06.2016 ruht und nicht zur Auszahlung kommt. Die gesetzliche Meldepflicht ist eine Obliegenheit des Versicherten. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Krankenkasse möglichst früh über eine Arbeitsunfähigkeit informiert wird und diese damit den Gesundheitszustand des Versicherten überprüfen lassen kann. Etwaige Zweifel an der ärztlichen Beurteilung können zudem beseitigt werden. Auf Organisationsmängel der beklagten Krankenkasse kann sich die Klägerin nicht berufen, da die AU-Bescheinigung den eindeutigen Hinweis „Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ trägt. Weiterhin deuten die Regelungen im EntgFG nicht darauf hin, dass sich der Versicherte darauf verlassen darf, der Arzt werde die AU an die Krankenkasse übermitteln.