Der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers kann auch dann nicht erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber von einem Entwurf durch Steigerungen nach „oben“ abweicht und sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertung nicht ernstlich gemeint ist.
Zum Sachverhalt: Im Zwangsvollstreckungsverfahren streiten die Parteien darüber, ob die Arbeitgeberin den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfüllt hat. Zuvor wurde bereits in einem Vergleich vereinbart, dass die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund vom Zeugnisentwurf abweichen darf. Grundsätzlich hielt sich die Arbeitgeberin an den Entwurfstext. Stellenweise steigerte sie jedoch die schon bereits sehr guten Bewertungen. Die abschließende Leistungsbewertung formulierte die Arbeitgeberin wie folgt: „wenn es bessere Note [sic!] als sehr gut geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“. Der Arbeitnehmer beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes, da die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses nicht nachgekommen ist.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Zeugniserteilung nicht nachgekommen sei. Durch das vereinbarte Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers sei die Formulierungshoheit wirksam auf den Arbeitnehmer übertragen worden. Die Arbeitgeberin könne hiervon nur aus wichtigem Grund abweichen, welcher jedoch nicht erkennbar sei. Die von ihr geänderten Formulierungen seien dazu geeignet, das gesamte Zeugnis wertlos zu machen. Sie wiedersprächen dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Beim neutralen Leser erwecke das Zeugnis einen spöttisch ironischen Gesamteindruck. Das Landesarbeitsgericht Hamm entsprach dem Antrag.