Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um mit diesem ein Gespräch über seine weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten zu führen. Sofern dies aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und der Arbeitnehmer hierzu gesundheitlich in der Lage ist, kann ausnahmsweise etwas anderes gelten.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist als Krankenpfleger beschäftigt. Von der Beklagten wurde er nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit befristet bis zum 31.12.2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Der Kläger wurde durch die Beklagte zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit zu einem Personalgespräch am 06.01.2014 eingeladen. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit und mit Hinweis auf sein ärztliches Attest sagte der Kläger diesen Termin ab.
Der Kläger erhielt erneut eine Einladung für den 11.02.2014. Die Einladung war mit dem Hinweis verbunden, dass bei einer erneuten Absage aus gesundheitlichen Gründen, ein spezielles ärztliches Attest notwendig sei. Auch diesen Termin sagte der Kläger aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ab. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung.

Die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hatte in allen Instanzen Erfolg. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst zwar auch die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber angewiesenen Personalgespräch. Da der arbeitsunfähige Arbeitnehmer aber seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er nicht dazu verpflichtet im Betrieb zu erscheinen, um mit der Hauptleistungspflicht in Verbindung stehende Nebenpflichten zu erfüllen.
Während der Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer im angemessenen Umfang in Kontakt treten, um Fragen bezüglich seiner weiteren Beschäftigung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Hierfür muss der Arbeitgeber jedoch ein berechtigtes Interesse haben, für das er die Beweislast trägt. Der Arbeitnehmer ist aber nicht dazu verpflichtet hierzu im Betrieb zu erscheinen. Etwas anderes gilt nur, wenn er hierzu gesundheitlich in der Lage ist und sein Erscheinen aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist.