Die Weisung des Arbeitgebers, mit der fortan das Essen am Arbeitsplatz untersagt werden soll, ist gem. § 87 I Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats lässt einen Unterlassungsanspruch entstehen. Sofern der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durchweg in Abrede stellt, kann dieser auch im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden.
Zum Sachverhalt: Die Arbeitgeberin betreibt diverse Callcenter. Per E-Mail informierte sie ihre Arbeitnehmer darüber, dass das Essen am Arbeitsplatz fortan untersagt ist. Am gleichen Tag machte der Betriebsrat auf seine fehlende Mitbestimmung aufmerksam. Die Arbeitgeberin hielt die Anordnung unter Hinweis auf Hygiene und Gesundheitsschutz für gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Die Anordnung der Arbeitgeberin fällt unter das Mitbestimmungsrecht des § 87 I Nr. 1 BetrVG, da es sich gerade nicht um das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten handele. Aus der Anordnung ergibt sich, dass das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander koordiniert werden soll. Arbeitnehmer sollen insbesondere nicht den Essgewohnheiten der Kollegen oder Essensgerüchen ausgesetzt werden. Hieraus ergibt sich, dass die Anordnung primär auf das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb abzielt.