Das Arbeitsgericht Mönchengladbach (AZ: 2 Ca 1765/15) entschied, dass regelmäßig keine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, sofern sich der Mitarbeiter weigert, ein „sexistisch ausgestaltetes“ Dienstfahrzeug zu fahren. Vielmehr sei zunächst eine unmissverständliche Abmahnung erforderlich.


Über folgenden Sachverhalt war entschieden worden: Der Kläger war seit über 20 Jahren als Verkaufsreisender bei der Beklagten beschäftigt. Diese vertreibt Kaffee und Kaffeeautomaten. Im Juni 2015 wird dem Kläger ein neues Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches auf der rechten Fahrzeugseite nackte Frauenbeine abbildet. Der Kläger weigerte sich ein solches „Puffauto“ zu fahren, verließ den Arbeitsort und ließ sich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Der Kläger brachte hervor, dass er als homosexuelle Person objektiv diskriminiert wird, da er durch die Ausgestaltung der Fahrertür Bestandteil der Werbung ist. Die Beklagte kündigte den Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Das Arbeitsgericht war jedoch der Auffassung, die Beklagte hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen. Hierfür sei es ohne Bedeutung, ob eine unbillige Weisung oder eine Arbeitsverweigerung vorliegt. Für den Kläger hätte der Hinweis bestehen müssen, dass er bei fortlaufender Weigerung gekündigt werde. Im Übrigen ist die hilfsweise erklärte Kündigung jedoch wirksam gewesen und verstößt nicht gegen das AGG.