Der gesetzliche Mutterschutz darf nicht zur Benachteiligung von Frauen führen. Arbeitgeber, die eine Frau wegen ihrer Schwangerschaft bei Einstellungen oder beruflichem Aufstieg nicht berücksichtigen, verstoßen gegen europäisches Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) entschieden.

Die Richter gaben damit einer Krankenschwester der Universitätsklinik Rostock Recht. Die Frau war zunächst befristet beschäftigt, bewarb sich dann aber auf eine unbefristete Stelle als OP-Schwester. Während des Bewerbungsverfahrens teilte sie dem Arbeitgeber mit, sie sei schwanger. Daraufhin lehnte die Klinikleitung ihre Bewerbung mit dem Hinweis ab, wegen der Infektionsgefahr lasse der deutsche Mutterschutz eine Beschäftigung von Schwangeren im OP-Bereich nicht zu.

Wie der EuGH entschied, ist eine solche Ablehnung einer Einstellung oder Beförderung auf Grund des Mutterschutzes unzulässig. Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter darauf, dass solche Nachteile naturgemäß nur für Frauen in Betracht kämen. Die Ablehnung sei daher „eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts“ und verstoße somit gegen die europäische Gleichheitsrichtlinie.