Bei der privaten Nutzung von Handys am Arbeitsplatz besteht für den Arbeitgeber auch immer die Gefahr der Übermittlung von sensiblen Daten und Bildern durch den Arbeitnehmer. Ferner greifen viele Arbeitgeber zu einem generellen Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit. Dies ist jedoch insofern problematisch, als das es einen Betriebsrat gibt. Das ArbG München entschied, dass ein generelles Verbot nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei.


Nahm das LAG Rheinland-Pfalz im Jahr 2009 noch an, das generelle Handyverbot sei lediglich eine Konkretisierung der bestehenden Arbeitspflicht, ging das ArbG München nun einen ganz anderen Weg. Die generelle Untersagung der Handynutzung durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrates sei nicht möglich, da sie nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betreffe. Vielmehr kann ein Arbeitnehmer auch dann seine Arbeit ordentlich und zügig verrichten, wenn er ab und an einen Blick auf das Handydisplay wirft, um sich verpasste Anrufe oder eingegangene Textnachrichten anzeigen zu lassen. Die Handynutzung kann sogar zur Effektivität und Konzentration beitragen, sofern der Arbeitnehmer weiß, dass er im Notfall für seine Kinder oder pflegebedürftigen Eltern erreichbar ist.