Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Beschäftigungsort eines Mitarbeiters einseitig zu ändern. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Nach Auffassung der Richter überschreitet der Arbeitgeber in diesem Fall seine Weisungsrechte.

Das Gericht gab damit der Zahlungsklage einer Friseurmeisterin gegen ihren Arbeitgeber statt. Die Klägerin hatte sich geweigert, in einem Filialbetrieb zu arbeiten. Der Arbeitgeber wertete dies als „beharrliche Arbeitsverweigerung“ und kündigte der Klägerin fristlos. Diese machte dagegen geltend, sie sei zur Arbeitsleistung an ihrer bisherigen Arbeitsstätte nach wie vor bereit, so dass von einer Arbeitsverweigerung keine Rede sein könne. Daher habe sie auch Anspruch auf Nachzahlung ihres Lohnes. Das LAG folgte dieser Auffassung.

Das Gericht betonte, der Arbeitgeber befinde sich im so genannten Annahmeverzug. Denn er habe schuldhaft die von der Klägerin angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen und bleibe daher zur Lohnzahlung verpflichtet. Der Einsatz eines Mitarbeiters an einem neuen Arbeitsort sei nur durch eine einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrages möglich, so die Richter.