Der Arbeitgeber hat regelmäßig nur dann Schutzpflichten im Hinblick auf von den Arbeitnehmern in den Betrieb mitgebrachte Sachen, wenn es sich um Gegenständen handelt, die der Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar für die Arbeitsausführung benötigt.


Zum Sachverhalt: Der Kläger brachte Schmuck im Wert von 20.000 € mit in das Krankenhaus, indem er beschäftigt war. Diesen Schmuck schloss er in den Rollcontainer des Schreibtisches in seinem Büro. Auf Grund starker Arbeitsbelastung ist der Kläger nicht dazu gekommen, den Schmuck noch am gleichen Tage zur Bank zu bringen. Tage später musste er das offene Büro samt aufgebrochenem Rollcontainer feststellen. Das Öffnen der Bürotür wäre nur mithilfe eines Generalschlüssels möglich gewesen. Dieser soll leichtfertig von einer Mitarbeiterin in ihrer Kitteltasche aufbewahrt worden sein. Der Kläger trug vor, dass der Arbeitgeber durch klare Anweisungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels hätte sorgen müssen.

Das Arbeitsgericht entschied, dass den Arbeitgeber solche Schutzpflichten nur für solche Gegenstände treffen, die der Arbeitnehmer regelmäßig mit sich führt oder unmittelbar bzw. mittelbar für seine Arbeitsleistung benötigt. In solchen Fällen hat der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen schützen. Hinsichtlich anderer Gegenstände würde man den Arbeitgeber unkalkulierbaren Haftungsrisiken aussetzen.