Mit dieser Frage musste sich der EuGH anlässlich eines Vertragsverletzungsverfahrens beschäftigen. Insoweit wurde festgestellt, dass Griechenland gegen die Arbeitszeit-Richtlinie der EU (RL 2003/88/EG) verstößt. Das Land hätte die Wochenarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden begrenzen müssen, sowie tägliche Mindestruhe- und Ausgleichsruhezeiten gewährleisten müssen.


Zum Sachverhalt: Zehn griechische Ärzte-Verbände reichten Beschwerde bei der EU-Kommission ein und trugen vor, dass Ärzte nach nationalen Vorschriften dazu gezwungen seien, durchschnittlich 60 bis 93 Stunden pro Woche zu arbeiten. Zudem seien Ärzte verpflichtet, oftmals bis zu 32 Stunden ohne Unterbrechung zu arbeiten. Entgegen der EU-Richtlinie werden deshalb die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten nicht eingehalten. Die Kommission erhob eine Vertragsverletzungsklage, da der Mitgliedsstaat keine Wochenarbeitszeit von höchstens 48 Stunden sicherstellte.

Der EuGH gab der Klage mit der Begründung statt, dass zwar formal Höchstgrenzen bei der Wochenarbeitszeit bestehen, jedoch durch Rufbereitschaftszeiten und fehlende ausreichende Ruhezeiten mehrfach gegen die Arbeitszeit-Richtlinie verstoßen wird. Nach griechischem Recht kann sich an eine Arbeitszeit von 32 Stunden am Stück ein Bereitschaftsdienst anschließen. Die bisher gewährten Ruhezeiten gleichen diese Belastung nicht aus, da sie nicht in einem zeitlichen Zusammenhang zu der langen Arbeitszeit stehen müssen, sondern um eine Woche verschoben werden können.