Der bloße Verdacht der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer radikalislamischen Bewegung kann nicht ohne weiteres eine Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer vorsorglich der Reisepass entzogen wurde. Lediglich außerdienstliche Umstände sind nicht dazu geeignet eine Kündigung zu rechtfertigen. Dem Arbeitgeber obliegt es vielmehr nachzuweisen, dass durch den Arbeitnehmer der Frieden oder die Sicherheit im Betrieb gefährdet sind.

Der Kläger war seit dem 01.09.2008 bei der Volkswagen AG als Montagewerker beschäftigt. Gegen ihn bestand der Verdacht der Jihad-Bewegung anzugehören, sodass er zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben wurde. Am 28.12.2014 beabsichtigte der Kläger nach Istanbul zu fliegen. Hieran wurde er durch die Bundespolizei gehindert. Dem Kläger wurde der Reisepass entzogen. Im Folgenden kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, da durch das Verhalten des Arbeitnehmers der Betriebsfrieden und die Sicherheit des Unternehmens gefährdet seien. Im Januar dieses Jahres erhielt der Kläger einen neuen Reisepass.

Nach Auffassung des LAG Niedersachsen sei das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nicht wirksam gekündigt worden. Der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikalislamischen Jihad-Bewegung sei kein ausreichender Grund für die Kündigung gewesen. Vielmehr müsse eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses dargelegt werden. Rein außerdienstliche Gegebenheiten können weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen.