Eine Tätowierung des Unterarms, die als sexistisch ausgelegt werden kann, kann die Ablehnung eines Bewerbers bei der Polizei rechtfertigen. Vorausgegangen war eine Bewerbung bei der Berliner Polizei für den Zentralen Objektschutz.

Zum Sachverhalt: Der Polizeipräsident lehnte einen Bewerber für den Zentralen Objektschutz bei der Polizei Berlin aufgrund dessen Tätowierung am Unterarm ab. Die Tätowierung könne wegen des Motivs als sexistisch wahrgenommen werden. Bei dem Motiv handelte es sich um die Göttin Diana mit entblößten Brüsten. Der abgelehnte Bewerber begehrte mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen.

Der Berliner Polizei kommt bei der Auswahl ein Ermessensspielraum zu. Ein Ermessensfehler sei bei ihrer Entscheidung jedoch nicht zu erkennen gewesen. Dass ein o.g. Motiv von den Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden kann ist nicht ausgeschlossen. Tätowierungen werden jedenfalls dann als zulässig erachtet, wenn diese mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sind.