Den Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses erfüllt der Arbeitgeber auch dann, wenn es auf einem Papier erteilt wird, das zweimal gefaltet und getackert wurde, um es in einem üblichen Geschäftsumschlag zu versenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Original kopierfähig ist und sich auf den Kopien keine Knicke abzeichnen.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger war seit 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Gegen die ordentliche Kündigung des Klägers zum 30.11.2015 wehrte sich dieser mittels Kündigungsschutzklage. Die Parteien schlossen im Prozess einen Vergleich. Das Arbeitsverhältnis endete demnach aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung zum 30.11.2015 gegen Zahlung einer Abfindung. Die Parteien vereinbarten auch die Erteilung eines Endzeugnisses durch die Beklagte mit einer guten Bewertung. Der Kläger war mit der Form und dem Inhalt des Arbeitszeugnisses nicht einverstanden und erhob daraufhin Klage. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Erteilung eines Zeugnisses anhand einer vorformulierten Vorlage. Der Kläger legte Berufung ein. Er habe einen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Zeugnis. Die Unterlagen seien ansonsten nicht zur Bewerbung geeignet. Weiterhin drücke die Beklagte durch diese Form ihre mangelnde Zufriedenheit mit dem Kläger aus.

Das LAG wies die Berufung zurück. Der Kläger hat nach § 109 Abs. 1 GewO keinen Anspruch auf das begehrte ungetackerte und ungeknickte Arbeitszeugnis. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung erfüllt ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitsnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um es in einem üblichen Geschäftsumschlag zu versenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Original kopierfähig ist und sich auf den Kopien keine Knicke abzeichnen. Auch das Tackern eines Zeugnisses stellt kein unzulässiges Zeichen dafür dar, dass der Arbeitgeber mit den Leistungen des Arbeitnehmers nicht zufrieden gewesen ist.