Um eine betriebsbedingte Kündigung (§ 1 II 1 KSchG) bei einem Leihunternehmen zu rechtfertigen, reichen kurzfristige Auftragslücken nicht aus. Diese gehören grundsätzlich zum typischen Wirtschaftsrisiko eines Unternehmens.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte durch die Beklagte an den Kunden vermittelt worden. Ihr wurde betriebsbedingt zum 30.04.2016 durch die Beklagte gekündigt. Zur Begründung wurde eine dreiwöchige Auftragslücke angeführt. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage der Klägerin statt. Die Berufung der Beklagten vor dem LAG blieb erfolglos.

Das Arbeitsverhältnis ist durch die betriebsbedingte Kündigung nicht zum 30.04.2016 beendet worden. Das Kündigungsschutzgesetz ist gem. §§ 1 I, 23 I KSchG anwendbar. Die Kündigung war nach § 1 II KSchG nicht sozial gerechtfertigt. Zur betriebsbedingten Kündigung wurden durch den Verleiher keine ausreichenden Gründe vorgetragen.

Ein Auftragsverlust vermag eine betriebsbedingte Kündigung nur zu rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber anhand der Auftrags- und Personalplanung darlegt, dass ein dauerhafter Arbeitsrückgang vorliegt und ein anderer Einsatz des Arbeitnehmers nicht erfolgen kann. Drei Wochen stellen jedoch nur eine kurzfristige Auftragslücke dar, die bei einem Leihunternehmer grundsätzlich zum typischen Wirtschaftsrisiko gehört. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, wieso die Klägerin dauerhaft nicht mehr einsatzbereit sein wird.