Deutschland muss arbeitslosen EU-Ausländern und deutschen Staatsangehörigen nicht die gleichen Sozialleistungen zahlen. Sofern ein EU-Ausländer weniger als ein ganzes Jahr lang gearbeitet hat, dürfen die Sozialleistungen nach einem halben Jahr wieder eingestellt werden. EU-Ausländern, die keine Arbeit in Deutschland suchen, muss generell keine Sozialleistung gezahlt werden.

Zum Sachverhalt: Die in Bosnien geborene Klägerin ist nunmehr schwedische Staatsangehörige. Ihre Kinder wurden in Deutschland geboren. 1999 kehrte die Familie nach Deutschland zurück. Die Klägerin und auch ihre älteste Tochter gingen in Deutschland lediglich einer Arbeit mit einer Beschäftigungsdauer von unter einem Jahr nach. Anschließend waren beide gar nicht mehr erwerbstätig gewesen. Sie erhielten sechs Monate lang Sozialleistungen.

Das Bundesozialgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob der Klägerin die gleichen Sozialleistungen zustünden, wie Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates. Der EuGH urteilte, dass ein Mitgliedsstaat Unionsbürger, die zur Arbeitssuche einreisen, von Sozialleistungen ausschließen darf. Dies verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie Sozialleistungen wie Staatsangehörige des Aufnahmestaates nur dann verlangen können, wenn die Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) erfüllt sind.