Auch bei außerdienstlichem Fehlverhalten ist grundsätzlich eine fristlose Kündigung möglich, sofern es die Eignung des Arbeitsnehmers für die geschuldete Tätigkeit entfallen lässt. Hierbei kommt es jedoch auf die Art und Schwere der Straftat, die geschuldete Tätigkeit und die Stellung im Betrieb an.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist seit 1991 bei einem Chemieunternehmen (Beklagte) im Labor beschäftigt gewesen. Im Bereich der Qualitätsanalyse beschäftigte er sich insbesondere mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfpaletten. Die Polizei fand am 02.08.2016 1,5 kg chemischer Stoffmischungen in der Wohnung des Klägers. Diese stufte sich als gefährlich ein. Zudem wurde 1 kg eines Betäubungsmittels aufgefunden. Am 13.08.2016 folgte die Verurteilung wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016. Nachdem die Beklagte durch Presseberichte von diesen Ereignissen erfuhr, hörte sie den Kläger an und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.09.2016 fristlos. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sie hatte keinen Erfolg. Das LAG gab der Klage jedoch statt.

Die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen eines außerdienstlichen Fehlverhaltens waren nach Auffassung des LAG nicht gegeben. Zwar kann auch bei außerdienstlichem Fehlverhalten eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn durch das Fehlverhalten die Eignung des Arbeitnehmers entfällt. Jedoch sind dabei stets die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit und seine Stellung im Betrieb zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Kriterien ist die fristlose Kündigung des Klägers als unwirksam anzusehen. Grundsätzlich hat der Kläger Zugang zu gefährlichen Stoffen im Betrieb. Diese werden aber bei seiner konkret geschuldeten Tätigkeit im Bereich der Qualitätssicherung nicht verwendet. Zudem war die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers seit 1991 zu berücksichtigen.