Dass ein solch privates Ereignis wie eine Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar sein soll, könnte zunächst erst einmal Verwunderung auslösen. Anders entschied jedoch das FG Rheinland-Pfalz: die Bewirtungskosten sind vom Finanzamt als Werbungskosten anzuerkennen, da die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst war.


Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH und lud ca. 70 Personen anlässlich seines 60. Geburtstages ein. Die Geburtstagsfeier fand in den Räumlichkeiten des Unternehmens statt. Für die Bewirtung fielen Kosten von 2.470 € an, die er in seiner Einkommenssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend machte.

Das Finanzgericht war der Auffassung, dass die Kosten als Werbungskosten abgezogen werden können, da der Kläger keine privaten Freunde und Verwandten einlud. Zudem fand die Veranstaltung teilweise während der Arbeitszeit und in den Räumen des Arbeitgebers statt. Die Gesamtschau des Finanzgerichts ging deshalb von einer beruflich veranlassten Aufwendung aus.