Der Arbeitgeber kann eine Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer eine mehr als zweijährige Haftstrafe antreten muss und eine vorzeitige Haftstrafe nicht mit Sicherheit feststeht.
Zum Sachverhalt: Aufgrund der Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall wurde der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ein Zusammenhang zwischen der Tat und dem Arbeitsverhältnis bestand nicht. Der beklagte Arbeitgeber kündigte dem Kläger im September 2016, als dieser seine Haft antreten musste. Der Kläger erhob die Kündigungsschutzklage. Er habe eine günstige Sozialprognose, sodass damit zu rechnen sei, dass er nach Verbüßen der Hälfte oder zumindest von zwei Dritteln der Haftstrafe vorzeitig entlassen werde. Vor dem Arbeitsgericht und dem LAG hatte der Kläger keinen Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung darf der Arbeitgeber dann eine Kündigung aussprechen, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer über zwei Jahre ausfallen wird. Der Arbeitsplatz kann dann neu besetzt werden und Überbrückungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Auch in diesem Fall kann der Arbeitgeber eine solche Kündigung aussprechen. Zum Zeitpunkt des Haftantritts stand nicht sicher fest, ob der Arbeitnehmer seine Strafe vollständig verbüßen wird. Sich während der Vollzugszeit ergebende Umstände, die erst nach der Kündigung eintreten, sind nicht zu berücksichtigen.