Die in einem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen geforderten Mindestgrößen für Polizeibewerber sind unwirksam. In diesem ist eine Mindestgröße für Frauen von 163 cm und für Männer eine von 168 cm vorgeschrieben.

Zum Sachverhalt:  Die Klägerin bewarb sich 2017 für die Einstellung in den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen. Sie wurde nicht zum Auswahlverfahren zugelassen, weil sie die erforderliche Mindestgröße von 163 cm mit 161,5 cm unterschreitet. Das Land NRW geht bei einer Größe von 163 cm von einer ausreichenden körperlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst aus, fordert gleichwohl aber eine höhere Mindestgröße von 168 cm für männliche Bewerber zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Denn die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber ist höher als die der durchschnittlich kleineren weiblichen Bewerberinnen. Das VG Düsseldorf gab der Klage auf Zulassung zum weiteren Auswahlverfahren statt.

Die durch das Ministerium des Inneren des Landes NRW im o.g. Erlass festgelegten Mindestgrößen sind unwirksam. Nach dem GG gilt das Prinzip der Bestenauslese. Hiernach darf der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden. Von dieser Regelung weicht die Größenfestlegung, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße vorsieht, ab.

Weiterhin dürfen Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese nicht vom Innenministerium erlassen werden. Erforderlich sei vielmehr ein parlamentarisches Verfahren, da zwei widerstreitende Interessen von Verfassungsrang, nämlich das Prinzip der Bestenauslese und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, in Einklang zu bringen sind. Die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer führe damit im Ergebnis auch zur Unwirksamkeit der Mindestgröße für Frauen, da die eine Regelung nicht ohne die jeweils andere fortbestehen könne.