Bei Streitigkeiten zwischen dem bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber wegen eines vom Arbeitnehmer während der Beschäftigungszeit erstellten Facebook-Accounts sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig. Der Anspruch des Arbeitsgebers auf Unterlassung von Änderungen oder Änderungen hängt von der Inhaberschaft des Facebook-Accounts ab.

Zum Sachverhalt: Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch Aufhebungsvertrag zum 31.01.2017 beendet. Sie streiten über die Inhaberschaft eines Facebook-Accounts, welcher während der Beschäftigungszeit vom Arbeitnehmer angelegt wurde.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, sie sei Inhaberin des Facebook-Accounts, da der Arbeitnehmer diesen lediglich für sie betreut habe. Unter der Rubrik „Info“ habe sich ein Link zu ihrer Homepage befunden. Wegen Dringlichkeit erließ das AG Brandenburg an der Havel am 01.09.2017 eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitnehmer. Diese untersagte ihm Änderungen an dem betreffenden Facebook-Account vorzunehmen.

Der Arbeitnehmer begehrte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Er sei Inhaber des Facebook-Accounts. Er habe diesen nur aus privaten Gründen angelegt. Der Widerspruch des Arbeitnehmers führte zur Aufhebung des Beschlusses vom 01.09.2017. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen.

Der Antrag ist bereits unzulässig. Für die betreffende Streitsache sind gem. § 2 I Nr. 3 ArbGG ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen sachlich zuständig. Der Antrag ist darüber hinaus auch nicht begründet. Der Arbeitgeberin steht kein Anspruch auf Unterlassung von Änderungen bzw. Änderungen zu.

Registriert ein Mitarbeiter einer Firma für diese einen Facebook-Account, kann die Firma nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters Herausgabe verlangen. In dem vorliegenden Fall ist allerdings streitig, ob der Account hierfür geschaffen wurde. Zwischen den Parteien besteht keine vertragliche Regelung. Der Arbeitnehmer hat den Account auf seinen Namen angemeldet. Er hat die Marke als Unionsmarke angemeldet und bewilligt bekommen. Gleichzeitig ist er Vertragspartner von Facebook geworden. Zu berücksichtigen war, dass der Account nicht nur zu beruflichen Zwecken verwendet wurde. Der Arbeitnehmer veröffentlichte ebenso private Fotos. Aus diesen Gründen wurde der Account nicht durch die Arbeitgeberin gem. § 667 BGB analog im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erworben. Folgerichtig hat sie auch keinen Anspruch auf Unterlassung von Änderungen bzw. Änderungen des Accounts.