Die Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Informationen zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber stellt eine Pflichtverletzung im Hinblick auf Rücksichtnahmepflichten dar. Diese Vorgehensweise gefährdet die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers unmittelbar und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2006 im Vertrieb beschäftigt. Zu Beginn des Jahres 2016 nahm der Kläger Verhandlungen mit anderen Arbeitgebern auf, die mit der Beklagten in Konkurrenz stehen. Am 08.04.2016 übersandte die Geschäftsführerin eines Konkurrenzunternehmens konkrete Vertragsunterlagen für ein Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2016 an den Kläger. Am 25.04.2016 versandte der Kläger dienstliche E-Mails an seine private E-Mail-Adresse. Diese enthielten Kundendaten, Preislisten und Projektunterlagen eines anderen Mitarbeiters. Die Beklagte hörte den Kläger an und kündigte ihm außerordentlich fristlos zum 29.04.2016, hilfsweise fristgemäß zum 31.07.2016. Die Beklagte zeigte sich davon überzeugt, der Kläger wolle mit den Inhalten der E-Mails seine Konkurrenztätigkeit vorbereiten. Der Kläger trug vor, er habe die E-Mails benötigt, um Kundendaten abzugleichen und von zu Hause arbeiten zu können.

Der Kläger erhob Klage und begehrte offene Vergütungsansprüche sowie Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage Erfolg. Das LAG wies die Klage zum Großteil ab.

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der fristlosen Kündigung am 29.04.2016. Die außerordentliche Kündigung ist rechtswirksam. Ein wichtiger Grund gem. § 626 I BGB liegt auch bei schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht vor. Der Arbeitnehmer ist nach § 241 II BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen seines Arbeitgebers angehalten. Betriebliche Unterlagen darf er sich ohne die Zustimmung seines Arbeitgebers nicht aneignen. Gegen diese Pflicht hat der Arbeitnehmer in erheblicher Weise verstoßen, indem er zahlreiche betriebliche E-Mails an seine private E-Mail-Adresse schickte. Nach Auffassung des Gerichts bestand keine dienstliche Notwendigkeit dies zu tun. Der Kläger handelte zudem vorsätzlich.