Nutzungsverweigerung eines „sexistisch gestalteten“ Dienstwagens rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach (AZ: 2 Ca 1765/15) entschied, dass regelmäßig keine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, sofern sich der Mitarbeiter weigert, ein „sexistisch ausgestaltetes“ Dienstfahrzeug zu fahren. Vielmehr sei zunächst eine unmissverständliche Abmahnung erforderlich.