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Kumpel gegen die RAG

Norbert Brandau, bis Dezember 2007 Hauptgerätewart auf der Zeche Auguste Victoria, hat zusammen mit Rechtsanwalt Schrage ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt erstritten, welches für alle Mitglieder der Grubenwehr von großer Bedeutung ist:

Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich entschieden, dass die Übungsgelder und Zulagen von Norbert Brandau, die sogenannte „Grubenwehrvergütung“, bei der Berechnung des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld einzubeziehen sind.
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Wechselnder Arbeitskräftebedarf: Kein Grund für befristeten Arbeitsvertrag

Schwankungen beim Arbeitskräftebedarf eines Unternehmens rechtfertigen nicht den Abschluss befristeter Arbeitsverträge. Dies entschied das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Diese Schwankungen zählten vielmehr zum unternehmerischen Risiko, das der Arbeitgeber nicht unter Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften auf seine Mitarbeiter abwälzen könne, betonten die Richter.
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Keine Diskriminierung durch Kopftuchverbot von Lehrerinnen an Berliner Schulen

Keine Diskriminierung durch Kopftuchverbot von Lehrerinnen an Berliner Schulen

Das Arbeitsgericht Berlin urteilte, dass es keine nach § 7 AGG verbotene Diskriminierung darstellt, wenn das Land Berlin eine Grundschullehrerin alleine deshalb ablehnt, weil sie ein Kopftuch trägt. Das Land Berlin erfüllt hierbei nur die Vorgaben des Berliner Neutralitätsgesetzes, wonach Lehrer an öffentlichen Schulen keine Kleidungsstücke tragen dürfen, die religiös geprägt sind.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin hatte sich als Grundschullehrerin beim Land Berlin beworben. Dieses lehnte die Bewerbung ab, da diese ein muslimisches Kopftuch trägt. Die Klägerin begehrte eine Entschädigungszahlung nach dem AGG. Sie sah sich wegen ihrer Religion diskriminiert.

Das Gericht lehnte eine Entschädigungszahlung nach § 7 AGG ab. Die Beklagte hat lediglich die Vorgaben aus § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes umgesetzt. Hiernach stellt das muslimische Kopftuch ein an öffentlichen Schulen für Lehrkräfte verbotenes, religiös geprägtes Kleidungsstück dar. Die Ungleichbehandlung sei daher gerechtfertigt. Im Übrigen bestehen an der Verfassungsmäßig keine Bedenken. Ein Normenkontrollverfahren scheidet daher aus.

Eine ähnliche Regelung bestand in § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen, die allerdings vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehen worden ist. Das Berliner Gesetz behandelt jedoch im Gegensatz zu dem nordrhein-westfälischen alle Religionen gleich.

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Kanzlei Schrage

Fachanwalt für Arbeitsrecht Ferdinand Schrage
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