Über diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Hessen zu entscheiden. Dieses nahm an, dass die Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ in einer Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG verstößt.

Über folgenden Sachverhalt war entschieden worden: Der Kläger stammt aus Russland und bewarb sich auf eine Stellenausschreibung der Beklagten, in welcher die Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ gestellt worden ist. Der Kläger war von seinen sehr guten Deutschkenntnissen überzeugt und bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle als Bürokraft. Die Beklagte stellte ohne Ablehnungserklärung gegenüber dem Kläger einen anderen Bewerber ein. Der Kläger war der Auffassung, er werde wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufungsinstanz verurteilte die Beklagte zu einer Entschädigungszahlung i.H.v. zwei Monatsgehältern. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass unabhängig von einzelnen Sprachkenntnissen Bewerber wegen ihrer Nichtzugehörigkeit zur deutschen Ethnie benachteiligt werden. Muttersprachler seien Personen, die die betreffende Sprache in ihren Elternhäusern gelernt haben. Damit knüpft der ausgeschriebene Begriff „Muttersprache“ an die ethnische Herkunft einer Person an.