Für nachts arbeitende Arbeitnehmer besteht ein Grund zur Freude. Das BAG entschied jüngst, dass ihnen ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn zusteht, bzw. eine angemessene Anzahl freier bezahlter Tage. Sofern dauerhaft Nachtarbeit geleistet wird sogar ein Zuschlag von 30%. Die Zuschläge gelten jedoch nur soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen (AZ: 10 AZR 423/14).


Über folgenden Sachverhalt hatte das BAG zu entscheiden: Der Kläger war Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst. Seine regelmäßige Arbeitszeit begann um 20.00 Uhr und endete um 06.00 Uhr. Die Beklagte war nicht durch Tarifverträge gebunden. Mit der Klage begehrte der Kläger feststellen zu lassen, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, einen Nachtarbeitszuschlag von 30% zu zahlen bzw. einen Freizeitausgleich im Umfang von zwei Arbeitstagen je 90 geleistete Nachtarbeitsstunden.

 
Das BAG entschied, dass bei fehlenden tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen ein angemessener Nachtarbeitszuschlag für die zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen ist. Eine Reduzierung des Zuschlags kommt bei Bereitschaftsdiensten oder Tätigkeiten mit einer spürbar geringeren Arbeitsbelastung in Betracht. Umgekehrt hat eine erhöhte Belastung, wie z.B. bei einer Dauernachtarbeit, einen höheren Nachtarbeitszuschlag zur Folge.