Das Arbeitsgericht Berlin urteilte, dass es keine nach § 7 AGG verbotene Diskriminierung darstellt, wenn das Land Berlin eine Grundschullehrerin alleine deshalb ablehnt, weil sie ein Kopftuch trägt. Das Land Berlin erfüllt hierbei nur die Vorgaben des Berliner Neutralitätsgesetzes, wonach Lehrer an öffentlichen Schulen keine Kleidungsstücke tragen dürfen, die religiös geprägt sind.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin hatte sich als Grundschullehrerin beim Land Berlin beworben. Dieses lehnte die Bewerbung ab, da diese ein muslimisches Kopftuch trägt. Die Klägerin begehrte eine Entschädigungszahlung nach dem AGG. Sie sah sich wegen ihrere Religion diskriminiert.

Das Gericht lehnte eine Entschädigungszahlung nach § 7 AGG ab. Die Beklagte hat lediglich die Vorgaben aus § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes umgesetzt. Hiernach stellt das muslimische Kopftuch ein an öffentlichen Schulen für Lehrkräfte verbotenes, religiös geprägtes Kleidungsstück dar. Die Ungleichbehandlung sei daher gerechtfertigt. Im Übrigen bestehen an der Verfassungsmäßig keine Bedenken. Ein Normenkontrollverfahren scheidet daher aus.

Eine ähnliche Regelung bestand in § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen, die allerdings vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehen worden ist. Das Berliner Gesetz behandelt jedoch im Gegensatz zu dem nordrhein-westfälischen alle Religionen gleich.