Wird ein Vorgesetzter auf Facebook von einem Mitarbeiter unter Zuhilfenahme von sog. Emoticons beleidigt, rechtfertigt dies nicht automatisch eine Kündigung. Zu berücksichtigen sei, dass unter dem Schutz der Anonymität in sozialen Netzwerken deutlich heftiger „vom Leder gezogen wird“, als dies oftmals in persönlichen Gesprächen der Fall ist.

Zum Sachverhalt: Der Kläger hat sich bei Facebook auf einer öffentlich einsehbaren Chronik an einem Gespräch eines Kollegen beteiligt, der über eine Krankschreibung berichtete. Unter anderem äußerte sich der Kläger so: „Das Fette (Emoticon: Schwein) dreht durch!!! (Emoticons: lachende Smileys)“. Die Beklagte verstand die Äußerungen des Klägers dahingehend, dass hiermit zwei Vorgesetzte des Klägers gemeint waren. Aus diesem Grund kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Die gegen die Kündigung gerichtete Klage des Klägers hatte vor dem Arbeitsgericht und dem LAG Erfolg. Das Arbeitsverhältnis war nicht wirksam gekündigt worden, da der Kläger vor Ausspruch der Kündigung hätte erfolglos abgemahnt werden müssen. Zwar können die Äußerungen als grobe Beleidigungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Nach erfolgter Interessenabwägung erwies sich diese jedoch als nicht erforderlich, da dem Kläger die Reichweite seiner Beleidigungen nicht bewusst war. Er ging davon aus, die verwendeten Codes seien nur für Eingeweihte verständlich gewesen. Eine Abmahnung des Klägers wäre nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der Kläger über seine lange Beschäftigungsdauer einen Vertrauensbonus aufgebaut hat, welcher durch den einmaligen Verstoß nicht zerstört werden kann.