Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis (LAG Rheinland-Pfalz 9.11.2017, 5 Sa 314/17)
Den Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses erfüllt der Arbeitgeber auch dann, wenn es auf einem Papier erteilt wird, das zweimal gefaltet und getackert wurde, um es in einem üblichen Geschäftsumschlag zu versenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Original kopierfähig ist und sich auf den Kopien keine Knicke abzeichnen.