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Author: Marco Neblik

Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis (LAG Rheinland-Pfalz 9.11.2017, 5 Sa 314/17)

Den Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses erfüllt der Arbeitgeber auch dann, wenn es auf einem Papier erteilt wird, das zweimal gefaltet und getackert wurde, um es in einem üblichen Geschäftsumschlag zu versenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Original kopierfähig ist und sich auf den Kopien keine Knicke abzeichnen.

Befristung des Arbeitsvertrages mit Bundesligaspielern wegen „Eigenart der Arbeitsleistung“ möglich (BAG 16.01.2018, 7 AZR 312/16)

Wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist die Befristung mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga sachlich gerechtfertigt.  Hierbei besteht die besondere Eigenart der Arbeitsleistung darin, dass im Profifußballsport Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die die Spieler nicht für eine unbegrenzte Zeit erbringen können.

Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichem Inhalt an private E-Mail-Adresse kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (LAG Berlin-Brandenburg 16.05.2017, 7 Sa 38/17)

Die Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Informationen zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber stellt eine Pflichtverletzung im Hinblick auf Rücksichtnahmepflichten dar. Diese Vorgehensweise gefährdet die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers unmittelbar und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Mitbestimmungspflicht bei Essensverbot am Arbeitsplatz

Die Weisung des Arbeitgebers, mit der fortan das Essen am Arbeitsplatz untersagt werden soll, ist gem. § 87 I Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats lässt einen Unterlassungsanspruch entstehen. Sofern der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durchweg in Abrede stellt, kann dieser auch im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden.

Eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten unter Zuhilfenahme von Emoticons rechtfertigt nicht zwangsläufig eine Kündigung

Wird ein Vorgesetzter auf Facebook von einem Mitarbeiter unter Zuhilfenahme von sog. Emoticons beleidigt, rechtfertigt dies nicht automatisch eine Kündigung. Zu berücksichtigen sei, dass unter dem Schutz der Anonymität in sozialen Netzwerken deutlich heftiger „vom Leder gezogen wird“, als dies oftmals in persönlichen Gesprächen der Fall ist.

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Kanzlei Schrage

Fachanwalt für Arbeitsrecht Ferdinand Schrage
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